Grundlage: 25. CoBeLVO

Hygienekonzept für den Sport im Außen- und Innenbereich

Für die Sportausübung im Amateur- und Freizeitsport gilt folgendes:

1. Allgemein
a. Die Sportausübung ist unter den Voraussetzungen der jeweils geltenden
Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (CoBeLVO) zulässig.

Dabei sind insbesondere die in § 10 angeführten Hygiene- und
Schutzvorschriften zu beachten.

2. Organisation des Betriebs
a. Die Entscheidung über die Öffnung der Sportstätte obliegt dem Betreiber.

b. Der Aufenthalt in der Sportstätte ist nur für den Zeitraum der Sportausübung
zulässig.

c. Zuschauerinnen und Zuschauer sind im Umfang der jeweils geltenden Corona-
Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (CoBeLVO) unter Berücksichtigung
der regionalen stabilen Inzidenz zugelassen.

d. Es sind Vorkehrungen zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen. Die
Einhaltung des Mindestabstands in ggfs. erforderlichen Wartebereichen ist
durch Markierungen sicherzustellen.

3. Personenbezogene Einzelmaßnahmen
a. Personen mit erkennbaren Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der
Zugang zu verwehren.

b. Alle Personen müssen sich bei Betreten der Sportstätte die Hände
desinfizieren oder waschen. Geeignete Waschgelegenheiten bzw.
Desinfektionsspender sind durch den Betreiber vorzuhalten.

c. Die geltenden Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allgemeinen

Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von
Erkältungssymptomen etc.) sind durch geeignete Hinweisschilder kenntlich zu
machen.

d. Alle Personen tragen vor und nach der Sportausübung eine Mund-Nasen-
Bedeckung, soweit die aktuell geltende CoBeLVO dies vorsieht.


4. Einrichtungsbezogene Maßnahmen:

a. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, Umkleiden, Duschen oder
Toilettenräumen ist unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen
gestattet. Möglichkeiten zum Händewaschen müssen ausgerüstet sein mit
Flüssigseife und zum Abtrocknen mit Einmalhandtüchern.

b. Die Öffnung von Gemeinschaftsräumen oder Vereinsheimen ist unter
Beachtung der allgemeinen Schutzvorschriften gestattet. Sofern eine
Gaststättenerlaubnis vorliegt, gelten die allgemeinen Regelungen bzgl. der
Gastronomie

c. Trainingsgeräte sind nach der Benutzung mit einem fettlösenden
Haushaltsreiniger zu reinigen oder mit einem mindestens begrenzt viruziden
Mittel zu desinfizieren.

d. In gedeckten Sportanlagen und geschlossenen Räumen sind gezielte
Maßnahmen zu treffen, um die Belastung von Räumen mit Aerosolen zu
minimieren. Insbesondere sind alle Räumlichkeiten möglichst dauerhaft oder
zumindest regelmäßig (mindestens nach 30 Minuten) ausreichend zu lüften.

5. Generell gilt:
a. Für die Einhaltung der Regelungen ist eine beauftragte Person vor Ort zu
benennen.

b. Personen, die nicht zur Einhaltung dieser Regeln bereit sind, ist im Rahmen
des Hausrechts der Zutritt oder Aufenthalt zu verwehren.

c. Im Übrigen kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen auf
Antrag Ausnahmen zulassen oder andere Hygieneanforderungen erlassen,
sofern eine Vorgabe nach CoBeLVO nicht zwingend ist, das Schutzniveau
vergleichbar erscheint und der Zweck der CoBeLVO eingehalten wird.

d. Für die Sportausübung wurden sportartspezifische Festlegungen seitens des
Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) und seiner Spitzenverbände
auf Basis der Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz definiert, die
entsprechend zu beachten sind, soweit diese weitergehende Regelungen
beinhalten.

6. Allgemeiner Hinweis zum Profi- und Spitzensport
Es sind die besonderen Regelungen der jeweils geltenden CoBeLVO zu beachten.